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   BVerwG, 03.03.2016 - 6 C 63.14   

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BVerwG, 03.03.2016 - 6 C 63.14 (https://dejure.org/2016,9299)
BVerwG, Entscheidung vom 03.03.2016 - 6 C 63.14 (https://dejure.org/2016,9299)
BVerwG, Entscheidung vom 03. März 2016 - 6 C 63.14 (https://dejure.org/2016,9299)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    GG Art. 19 Abs. 4, Art. 87e; AEG § 1 Abs. 1, §§ 13, 14; BGB § 315; VwVfG § 10 Satz 2; EIBV § 3 Abs. 1 Satz 2, Anlage 1 Nr. 1; BSchwAG § 8
    Anschluss an andere Eisenbahninfrastruktur; Anschlussrecht; Anschlussweiche; Regelung der Kosten; Kostenverteilung; Nichteinigung; behördliche Entscheidung; Teilentscheidung; Billigkeit; Angemessenheit; Interessenabwägung; Bestimmtheitsgebot; Zweckmäßigkeitsgrundsatz; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 19 Abs. 4, Art. 87e
    Angemessenheit; Anhörungsrüge; Anschluss an andere Eisenbahninfrastruktur; Anschlussrecht; Anschlussweiche; Aufklärungsrüge; Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung; Bestimmtheit; Bestimmtheitsgebot; Beurteilungsspielraum; Billigkeit; Gewinnanteil; Grundsatz der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, Art 87e GG, § 1 Abs 1 AEG 1994, § 13 Abs 2 AEG 1994, § 13 Abs 1 S 1 AEG 1994
    Teilbescheid zur Verteilung der laufenden Kosten von Anschlussweichen

  • Wolters Kluwer

    Teilentscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes über das Kostenverhältnis der noch nicht bezifferten Kosten des Anschlusses an die Eisenbahninfrastruktur; Aufteilung der Kosten zwischen dem anschlussbegehrenden und dem anschlussgewährenden Eisenbahnunternehmen; Klage gegen ...

  • rewis.io

    Teilbescheid zur Verteilung der laufenden Kosten von Anschlussweichen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilentscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes über das Kostenverhältnis der noch nicht bezifferten Kosten des Anschlusses an die Eisenbahninfrastruktur; Aufteilung der Kosten zwischen dem anschlussbegehrenden und dem anschlussgewährenden Eisenbahnunternehmen; Klage gegen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2016 - 6 C 63.14
    Mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar sind echte Verfahrensstufungen in Form bindender Vorentscheidungen, die durch den Angriff gegen die Endentscheidung nicht mehr oder nur eingeschränkt einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden können, allerdings nur, sofern - unter anderem - die Aufspaltung des Rechtsschutzes mit einer etwaigen Anfechtungslast gegenüber der Vorentscheidung für die Betroffenen klar erkennbar und nicht mit unzumutbaren Risiken und Lasten verbunden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 ; Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139, 3386/08 - BVerfGE 134, 242 ).

    Die Annahme eines solchen Beurteilungsspielraums setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG voraus, dass sich dies - erstens - ausdrücklich aus dem Gesetz ergibt oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln ist, dass - zweitens - ein hinreichend gewichtiger, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteter Sachgrund vorliegt und dass - drittens - den Fachgerichten genügend Möglichkeiten und in diesem Rahmen auch die Pflicht zu einer substanziellen Kontrolle des behördlichen Handelns verbleiben (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 C 18.13 - BVerwGE 151, 56 Rn. 31 und - 6 C 16.13 - N&R 2015, 173 Rn. 36, jeweils unter Bezug auf BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 ; BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - NVwZ 2012, 694).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2014 - 16 A 2554/13

    Verteilung der Kosten von Anschlussweichen durch das Eisenbahn-Bundesamt

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2016 - 6 C 63.14
    Die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils ergebe sich auch aus dem Verweis auf die Parallelentscheidung im Verfahren 16 A 2554/13.
  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2016 - 6 C 63.14
    Mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar sind echte Verfahrensstufungen in Form bindender Vorentscheidungen, die durch den Angriff gegen die Endentscheidung nicht mehr oder nur eingeschränkt einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden können, allerdings nur, sofern - unter anderem - die Aufspaltung des Rechtsschutzes mit einer etwaigen Anfechtungslast gegenüber der Vorentscheidung für die Betroffenen klar erkennbar und nicht mit unzumutbaren Risiken und Lasten verbunden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 ; Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139, 3386/08 - BVerfGE 134, 242 ).
  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07

    Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2016 - 6 C 63.14
    Ferner widersprechen nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung zum Beispiel einseitige Tariferhöhungen eines Gasversorgers dann nicht der Billigkeit, wenn sie der Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten dienen (BGH, Urteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07 - NJW 2009, 502 Rn. 30).
  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2016 - 6 C 63.14
    So geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass etwa die Preisgestaltung durch Energieversorgungsunternehmen und Stromnetzbetreiber der Billigkeit entspricht, sofern das geforderte Entgelt der Deckung der Kosten des Netzbetriebs und der Erzielung eines im vertretbaren Rahmen bleibenden Gewinns dient (BGH, Urteile vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90 - NJW-RR 1992, 183 , vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09 - NJW 2011, 212 Rn. 33 und vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10 - NJW 2012, 3092 Rn. 35).
  • BVerwG, 31.07.2013 - 6 C 9.12

    Akademischer Grad; Doktorgrad; Gesetzesbestimmtheit; Unwürdigkeit; späteres

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2016 - 6 C 63.14
    Die Klägerin hat nicht ansatzweise dargelegt, was im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs über das bisherige Vorbringen hinaus noch entscheidungserheblich vorgetragen bzw. wie prozessual weiter vorgegangen worden wäre (zu den entsprechenden Anforderungen m.w.N.: BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 180 Rn. 37).
  • BVerwG, 10.12.2014 - 6 C 18.13

    Vorlagebeschluss; Mobilfunkterminierungsentgelte; Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2016 - 6 C 63.14
    Die Annahme eines solchen Beurteilungsspielraums setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG voraus, dass sich dies - erstens - ausdrücklich aus dem Gesetz ergibt oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln ist, dass - zweitens - ein hinreichend gewichtiger, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteter Sachgrund vorliegt und dass - drittens - den Fachgerichten genügend Möglichkeiten und in diesem Rahmen auch die Pflicht zu einer substanziellen Kontrolle des behördlichen Handelns verbleiben (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 C 18.13 - BVerwGE 151, 56 Rn. 31 und - 6 C 16.13 - N&R 2015, 173 Rn. 36, jeweils unter Bezug auf BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 ; BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - NVwZ 2012, 694).
  • BVerfG, 08.12.2011 - 1 BvR 1932/08

    Zur gerichtlichen Kontrolle der TK-Marktregulierung der BNetzA

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2016 - 6 C 63.14
    Die Annahme eines solchen Beurteilungsspielraums setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG voraus, dass sich dies - erstens - ausdrücklich aus dem Gesetz ergibt oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln ist, dass - zweitens - ein hinreichend gewichtiger, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteter Sachgrund vorliegt und dass - drittens - den Fachgerichten genügend Möglichkeiten und in diesem Rahmen auch die Pflicht zu einer substanziellen Kontrolle des behördlichen Handelns verbleiben (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 C 18.13 - BVerwGE 151, 56 Rn. 31 und - 6 C 16.13 - N&R 2015, 173 Rn. 36, jeweils unter Bezug auf BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 ; BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - NVwZ 2012, 694).
  • BVerwG, 10.12.2014 - 6 C 16.13

    Vorlagebeschluss; Mobilfunkterminierungsentgelte; Entgeltanordnung; Rückwirkung;

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2016 - 6 C 63.14
    Die Annahme eines solchen Beurteilungsspielraums setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG voraus, dass sich dies - erstens - ausdrücklich aus dem Gesetz ergibt oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln ist, dass - zweitens - ein hinreichend gewichtiger, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteter Sachgrund vorliegt und dass - drittens - den Fachgerichten genügend Möglichkeiten und in diesem Rahmen auch die Pflicht zu einer substanziellen Kontrolle des behördlichen Handelns verbleiben (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 C 18.13 - BVerwGE 151, 56 Rn. 31 und - 6 C 16.13 - N&R 2015, 173 Rn. 36, jeweils unter Bezug auf BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 ; BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - NVwZ 2012, 694).
  • BGH, 15.05.2012 - EnZR 105/10

    Stromnetznutzungsentgelt V

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2016 - 6 C 63.14
    So geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass etwa die Preisgestaltung durch Energieversorgungsunternehmen und Stromnetzbetreiber der Billigkeit entspricht, sofern das geforderte Entgelt der Deckung der Kosten des Netzbetriebs und der Erzielung eines im vertretbaren Rahmen bleibenden Gewinns dient (BGH, Urteile vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90 - NJW-RR 1992, 183 , vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09 - NJW 2011, 212 Rn. 33 und vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10 - NJW 2012, 3092 Rn. 35).
  • BVerwG, 29.09.2011 - 6 C 17.10

    Allgemeine Geschäftsbedingungen; Anreizsystem; Ausschlussgrund; Bereitstellungs-

  • BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 7/05

    Anforderungen an die Ausgestaltung der Baukostenzuschüsse in der Wasserversorgung

  • BGH, 02.10.1991 - VIII ZR 240/90

    Billigkeit der Preisbestimmung eines Stromlieferanten; Offenlegung der

  • BVerwG, 11.12.2013 - 6 C 23.12

    Telekommunikation; Regulierungsverfügung; Teilnehmeranschlussleitung;

  • BVerwG, 22.06.2011 - 6 C 41.10

    Frequenz; Funkfrequenz; Zuteilung; Vergabe; Versteigerungsregeln; Belange kleiner

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2014 - 16 A 2689/13

    Rechtmäßigkeit eines Grundbescheids über die Kosten von Anschlussweichen

  • VG Köln, 11.10.2013 - 18 K 5611/12

    Kostengrundentscheidung; Billigkeit; vgl. 18 K 5225/12

  • VG Köln, 27.01.2023 - 18 K 6866/17
    Soweit die Klägerin hiergegen Klage erhoben hatte, blieb diese vor dem Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 11. Oktober 2013 - 18 K 5611/12), vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 24. Oktober 2014 - 16 A 2689/13) und vor dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 3. März 2016 - 6 C 63.14) erfolglos.

    Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 stellte die Beklagte das Widerspruchsverfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in den bereits oben erwähnten Verfahren 6 C 63.14 und 6 C 64.14 auf übereinstimmenden Antrag der übrigen Beteiligten ruhend.

    Mit Bescheid vom 30. November 2017 (Az.: 23.-11rek/004-0161#032) änderte die Beklagte in Umsetzung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2016 (6 C 63.14 und 6 C 64.14) ihre Bescheide vom 13. April 2012 und vom 23. August 2012 ab und traf die folgende "Kostengrundentscheidung": "Die B. M. GmbH hat dem Grunde nach sämtliche laufenden Kosten für die Anschlussweichen 13 vollständig sowie für die Anschlussweiche 16 hälftig zu tragen.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2016 - 6 C 63.14 - juris Rn. 46 ff. Vgl. zur Zweckmäßigkeit von Kostenpauschalen bereits VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2013 - 18 K 5225/12 - juris Rn. 49.

  • BVerwG, 06.06.2016 - 6 C 25.16

    Kostenübernahme der anschlussnehmenden Eisenbahn für die Instandhaltung und

    Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 3. März 2016 - BVerwG 6 C 63.14 - wird zurückgewiesen.
  • BVerwG, 06.06.2016 - 6 C 26.16

    Kostenübernahme der anschlussnehmenden Eisenbahn für die Instandhaltung und

    Zudem meint sie, das mit der Anhörungsrüge angegriffene Urteil des Senats stehe in Widerspruch zu seinem am selben Tag ergangenen Urteil in dem Verfahren 6 C 63.14, das die von ihr erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten betrifft.
  • OLG Köln, 10.12.2019 - 3 U 36/19

    Gleisanschlussverhältnis als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis; Zeitlicher

    Nachdem unter dem 03.03.2016 Entscheidungen des BVerwG ergangen waren (Aktenzeichen 6 C 63.14 und 6 C 64.14 - vgl. Anlagen BG 2 und BG 3, Bl. 30 ff. und Bl. 47 ff. d.A.), wurden sie wieder aufgenommen und seitens des EBA unter dem 31.03.2017 ein Widerspruchsbescheid erlassen (Anlage BG 6, Bl. 75 ff. d.A.).
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